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DTRG
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Satzung

Deutsch-Rumänische Gesellschaft Paderborn e. V. (DTRG)

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Rumänische Gesellschaft Paderborn e.V. (DTRG)“
2) Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2
Ziele und Aufgaben

1) Der Verein will in Paderborn und der Region Verständnis für Rumänien wecken und die
deutsch-rumänischen Beziehungen beleben und pflegen sowie das gegenseitige politische, kulturelle und gesellschaftliche Leben in beiden Ländern und in Europa fördern.

2) Die Ziele will der Verein vor allem durch folgende Initiativen erreichen:

a) Förderung des Gedankens der Völkerverständigung und der kulturellen Bezie­hungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien.

b) Förderung von Begegnung und Beziehung zwischen Einzelpersonen, Vereinen, Bildungseinrichtungen, Universitäten, Schulen, kirchlichen, karitativen und sozialen Einrichtungen sowie in Frage kommenden Behörden, Verbänden und Kooperationen der beiden Länder, vornehmlich auf kommunaler Ebene.

c) Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Konzerte, Symposien, Ausstellungen, Kontaktforen sowie Informations- und Studienreisen.

d) Förderung der allgemeinen Bildung sowie der Aus- und Weiterbildung

       3) Der Verein ist berechtigt, Mitgliedschaften bei übergeordneten Vereinigungen einzu­gehen, die gleiche oder ähnliche Zielsetzung verfolgen.

§3
Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steu­erbe-günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe­cke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Ver­eins­vermögen der Bürgerstiftung Paderborn zu, die es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vermögensteile aus Mitteln des Vereins dür­fen in keinem Fall Mitgliedern zufließen.

 

§4
Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können Einzelpersonen, Personengesellschaften, juristische Per­sonen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme sind dem Betroffe­nen auf dessen Wunsch die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.

Andere als natürliche Personen, auch Gesellschaften, haben eine natürliche Person zu be­­nennen, die berechtigt ist, die Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

3) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können durch die Mitglie­der­versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod,

b) Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft,

c) Austritt, der zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig ist,

d) Ausschluss; dieser kann erfolgen durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist – in allen anderen Fällen durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

  Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der insbesondere vorliegt,

- bei einem groben Verstoß gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen   Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

- bei einem unehrenhaften Verhalten innerhalb und/oder außerhalb des Vereins.

Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

5) Ehrenmitgliedschaft: Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand jede Person ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in besonderer Weise verdient ge­macht hat. Die Ernennung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederver­sammlung. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit und können beratend im Verein mitwirken.

§5
Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag für natürliche Personen wird durch die Mitgliederversammlung festge­setzt. Der Beitrag für juristische Personen wird mit dem Vorstand vereinbart. Über etwaige Beitragser­mäßigungen entscheidet der Vorstand.

§6
Organe

Organ des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§7
Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin

c) dem Schriftführer/ der Schriftführerin,

d) dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin,

e) bis zu 5 Beisitzern/ Beisitzerinnen.

2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur gültigen Neuwahl von Nachfolgern im Amt. Vorstandsmitglieder können während einer laufenden Amtsperiode von der Mitglieder­ver­sammlung abgewählt werden, wenn sie ihre Aufgaben nicht der Satzung entspre­chend aus­üben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

    3) Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem Vorsitzenden/ der Vorsitzen­den  und dem Stellvertreter/ der Stellvertreterin. Beide haben Einzelvertre­tungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter/ die Stellvertreterin von der Einzelvertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende/ die Vorsitzen­de verhindert ist.

4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in der Vorstandssitzung, die vom Vor­sitzenden/ von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter/ von der Stell­vertreterin, einzuberufen ist. Die Einberufungsfrist soll mindestens eine Wo­che betragen. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende/ die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter/ die Stellvertreterin, anwesend ist. Die Vor­stands­sitzung leitet der Vorsitzende/ die Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung der Stellvertreter/ die Stellvertreterin. Die Be­schlüsse werden mit einfacher Mehrheit ge­fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung Stimme des Stellvertreter/ der Stellvertreterin. Der Vorsitzende/ die Vorsitzende, bei dessen Ver­hinderung der Stellvertreter/ die Stellvertreterin, kann Beschlüsse auch auf dem Schriftwege (z. B. Umlaufverfahren) herbeiführen. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

5) Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Vorstandsmitglie­der die Einberufung einer Sitzung schriftlich beantragt.

6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

    7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Leitung des Vereins, Verwaltung des Vermögens.

b) Gewinnung von Mitgliedern,

c) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen,

d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

e) Entscheidung über die Aufnahmeanträge und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

§8
Die Mitgliederversammlung

1) Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Stimm­be­rechtigt sind alle Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr. Jedes anwesende, stimmbe­rechtigte Mitglied hat eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche Einla­dung mit einfacher Postsendung und/oder elektronischem Wege an die Mitglieder einzuberufen.

3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einbe­rufen, ferner innerhalb von 4 Wochen dann, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies mit schrift­licher Begründung beantragt.

 

     4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzen­den/ von der Vorsitzenden, dem Schriftführer/ der Schriftführerin sowie einem wei­teren Mit­glied des Vorstandes unterzeichnet werden muss.

5) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Entgegennahme des jährlichen Berichts des Vorstandes,

d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen und zwei Stellvertre­tern/ Stellvertreterinnen,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

f) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins,

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

     6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­der beschlussfähig.

7) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden – bei dessen/ deren Verhinderung vom Stellvertreter/ der Stellvertreterin – zu leiten. Be­schlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst. Wah­len und Abstimmungen erfol­gen durch Handaufheben. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheime Abstimmung vorzunehmen. Die Vertretung durch ein anderes Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Zur Änderung der Satzung und zur Ände­rung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 8/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§10
Verabschiedung der Satzung

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21.4.2009 verabschiedet

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